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Personenstandsangelegenheiten
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Ehe und Partnerschaft
Grundsätzlich gilt, dass auch im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland wirksam sind, sofern die für den Ort der Eheschließung geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Grundsätzlich gilt immer: Bei der Eheschließung müssen die Eheschließenden anwesend sein. Beachten Sie auch die Hinweise des Auswärtigen Amts zu Eheschließungen im Ausland.
Sie können für die im Ausland geschlossene Ehe eine deutsche Heiratsurkunde beantragen. Die Heiratsurkunde wird vom Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland ausgestellt.
Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen (Original und jeweils 2 Kopien*):
- Informationen zum Datenschutz
- Heiratsurkunde
- Pass und Geburtsurkunde des Ehemannes
- Pass und Geburtsurkunde der Ehefrau
- Ggfs. Nachweise zu allen früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften sowie deren Auflösung (Scheidungsurteil/Sterbeurkunde)
- Geburtsnachweise zu gemeinsamen Kindern des Ehepaares
Ausländische Urkunden müssen in die deutsche Sprache übersetzt und mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen werden. Ob dies für Ihre ausländische Urkunde zutrifft, erfahren Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretung am Ausstellungsort der Urkunde. Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein. Die Kopien werden in der Botschaft für Sie beglaubigt, die Originale erhalten Sie direkt zurück.
Die Gebühren für die Beurkundung der Eheschließung und die Ausstellung beantragter Heiratsurkunden werden je nach Bundesland festgesetzt. Bei der Botschaft fallen Gebühren an gemäß Auslandskostenverordnung. Die Gebühren für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen und für die Beglaubigung der Unterschriften für die Ehenamenserklärung zahlen Sie bar zum aktuellen Wechselkurs in QAR oder unbar in EUR per Kreditkarte (nur Master und Visa).
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unser Terminvergabesystem.
Eheschließung in Katar
Bestimmten katarischen Staatsangehörigen ist es rechtlich untersagt einen ausländischen Staatsangehörigen zu ehelichen, es sei denn, es handelt sich um einen Bürger aus den Staaten des Arabischen Golfkooperationsrates. Bitte prüfen Sie daher zunächst, ob bei einer angestrebten Heirat mit einem/einer katarischen Staatsangehörigen zunächst ein Beschluss des Emirs einzuholen ist, der Sie von dem erwähnten Verbot ausnimmt. Ganz grundsätzlich muss für Ehen zwischen einem katarischen Mann und einer nicht-katarischen Frau von einem offiziellen ‘Ehe Komitee‘ die notwendige Erlaubnis eingeholt werden.
Nach katarischem internationalem Privatrecht ergeben sich die materiellen Voraussetzungen für die Ehe aus dem Heimatrecht jedes Ehepartners (z.B. entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Botschaft/des Landes dem die Verlobten angehören). Die formellen Voraussetzungen unterliegen dem Recht am Ort der Eheschließung.
Materielle Voraussetzungen der Eheschließung
Für eine Eheschließung in Katar bedeutet dies, dass seitens des/der deutschen Staatsangehörigen bei der eheschließenden Institution in Katar vor Eheschließung ein ‘Deutsches Ehefähigkeitszeugnis‘ vorgelegt werden muss, um die materiellen Voraussetzungen zu erfüllen.
Das benötigte deutsche Ehefähigkeitszeugnis (‘Certificate of No Impediment to Marriage‘) wird vom Standesamt am deutschen Wohnort des/der deutschen Verlobten ausgestellt. Sofern diese/r nicht mehr in Deutschland gemeldet ist, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitz zuständig. Sofern ein/e deutsche/r Staatsangehörige/r niemals in Deutschland gemeldet war, liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt 1 in Berlin.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann vom zuständigen Standesamt an Sie versandt werden. Nach Buchung eines Termins der Kategorie ‚Allgemeine Konsularische Angelegenheiten‘ über unser Terminsystem kann eine Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antragsformular (sowie ggf. benötigte Kopie Beglaubigungen) vorgenommen werden. Das Antragsformular können Sie dann zusammen mit den benötigten Unterlagen an das zuständige Standesamt übersenden, sodass eine persönliche Vorsprache grundsätzlich nicht erforderlich ist.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis muss in die Arabische/Englische Sprache übersetzt und von der Katarischen Botschaft in Berlin legalisiert werden.
Bitte lassen Sie eine beglaubigte Kopie des Ehefähigkeitszeugnisses anfertigen und bewahren diese bis zur Registrierung der Ehe in Deutschland auf.
Es ist nicht richtig, dass z.B. die Vorlage eines Scheidungsurteils ausreicht, um die materiellen Voraussetzungen der Ehe zu bejahen.
Formelle Voraussetzungen für die Eheschließung
Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen ist zu unterscheiden zwischen der Eheschließung zwischen zwei Muslimen bzw. zwei Nicht-Muslimen.
Die Eheschließung zwischen einem/einer Muslim/a und einer andersgläubigen Person ist in Katar nicht möglich. So ist z.B. die Ehe eines muslimischen Mannes und einer christlichen Frau in Katar – anders als in anderen arabischen Staaten - nicht erlaubt.
Geburt und Kindergeld
Sie können für Ihr im Ausland geborenes Kind eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Die Geburtsurkunde wird vom Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland ausgestellt.
Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen (Original und jeweils 2 Kopien*):
- Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt
- Informationen zum Datenschutz
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (hier Pass/Staatsangehörigkeitsausweis)
- Heiratsurkunde der Eltern
- ggf. Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Sorgeerklärung
- ggf. Sterbeurkunde des Elternteils
- ggf. Scheidungsurteil des Elternteils
- ggf. Namenserklärung/Namensbescheinigung
- ggf. Einbürgerungsurkunde
- ggf. deutsche Geburtsurkunden weiterer Geschwisterkinder
Ausländische Urkunden müssen in die deutsche Sprache übersetzt und mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen werden. Ob dies für Ihre ausländische Urkunde zutrifft, erfahren Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretung am Ausstellungsort der Urkunde. Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein. Die Kopien werden in der Botschaft für Sie beglaubigt, die Originale erhalten Sie direkt zurück.
Über Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche informiert die Bundesagentur für Arbeit hier.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unser Terminvergabesystem.
Namensgebung
Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf katarischen bzw. ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist.
Scheidung und Unterhalt
Eine Scheidung, die im Ausland vollzogen wurde, ist nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Weitere Informationen finden Sie hier.