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Beglaubigungen, Beurkundungen, Legalisationen

Beglaubigung

Beglaubigung © GKSP/Canva.com

Artikel

Allgemeine Hinweise

Hier finden Sie Informationen zu den Themen Legalisationen, Beurkundungen und Beglaubigungen.

Legalisation katarischer öffentlicher Urkunden

Die Deutsche Botschaft in Doha kann katarische öffentliche Urkunden legalisieren, damit diese im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden.

Die Botschaft kann keine Urkunden legalisieren, die bspw. von Privatpersonen, Unternehmen oder diplomatischen Vertretungen in Katar ausgestellt sind.

Sollte Ihre Urkunde ggf. in einem anderen Staat als Katar ausgestellt worden sein, setzen Sie bitte mit unserer Auslandsvertretung am Ausstellungsort der Urkunde in Verbindung.

Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um eine Anerkennung als echtes Dokument handelt und keine Bestätigung der Echtheit des Inhalts der Urkunde nach deutschem Recht bedeutet.

Urkunden können auch von Dritten zur Legalisation eingereicht werden. Eine gesonderte Vollmacht ist nicht erforderlich.

Vorbeglaubigung

Im Urkundenverkehr mit Katar wird die Legalisation nach Vorbeglaubigung (bestehend aus Sticker und Unterschrift) der Konsularabteilung des Katarischen Außenministeriums (West Bay, Nähe Diplomatic Viertel/Botschaft UK ) vorgenommen.

Ohne diesen Vorbeglaubigungsvermerk kann eine Legalisation nicht vorgenommen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des MoFA Katar.

Sollte die Urkunde nicht bereits in englischer Sprache ausgestellt sein, muss die Urkunde vor der Vorsprache bei VFS zunächst zusätzlich in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Terminbuchung:

Nachdem Sie die Vorbeglaubigung der Konsularabteilung des katarischen Außenministeriums eingeholt haben, buchen Sie bitte einen Termin bei unserem externen Dienstleister VFS. Dort reichen Sie dann auch die zu legalisierenden Dokumente ein. VFS leitet die Dokumente an die Botschaft zur Legalisation weiter.

Anschrift: 1.2 Floor, Al Nuaimi Building, Next To Oqba Bin Nafee Metro Station, Zone 45 Airport Road, Airport St, Katar

Zu dem Termin bringen Sie bitte die Originalurkunde sowie ein Ausweisdokument mit.

Gebühren:

  • Der Dienstleister VFS erhebt 49,- QAR-Serviceentgelt pro Dokument, von dem die Kopie beglaubigt werden soll. Sollten mehrere Beglaubigungen desselben Dokuments erforderlich sein, wird das Serviceentgelt nur 1x erhoben.
  • Die Gebühr der Botschaft für eine Legalisation beträgt derzeit 35,- EUR pro Dokument. Die Legalisationsgebühr zahlen Sie ebenfalls direkt bei VFS in QAR zum jeweils gültigen Wechselkurs der Botschaft in bar oder per Kreditkarte ein.

Legalisation deutscher Urkunden

Die Legalisation deutscher Urkunden für den Gebrauch in Katar wird ausschließlich von den diplomatischen oder konsularischen Vertretung Katars in Deutschland vorgenommen.

Informationen zum Verfahren der Vorbeglaubigung erteilt das BfAA.

Beurkundungen

Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden. Zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.

Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet, in manchen Fällen (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung muss vorbereitet werden und kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden.

Bitte wenden Sie sich im Fall der einer beabsichtigten Beurkundung daher vorab über das Kontaktformular an die Rechts- und Konsularabteilung.

Die Gebühr für eine Beurkundung hängt vom jeweiligen Rechtsgeschäft ab und kann bei Terminabsprache erfragt werden. Die Gebühr kann entweder zum jeweiligen Tageskurs in QAR oder per Kreditkarte (Visa- oder Mastercard) in EUR beglichen werden.

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes, konkretes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen
  • Beantragung eines Führungszeugnisses
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Mitzubringende Unterlagen für eine Unterschriftsbeglaubigung:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Katarische ID)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.

Identitätsprüfung in Bankangelegenheiten

Nach Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) sind deutsche Botschaften und Konsulate nicht mehr befugt, Unterschriftsbeglaubigungen und Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditkartenanträgen, Kreditvergaben von mehr als 15.000,- EUR und vergleichbaren Fällen vorzunehmen.

Eine Sonderregelung gilt für Sperrkonten visumspflichtiger ausländischer Studierender, wenn die Eröffnung eines Sperrkontos für den Nachweis der Lebensunterhaltskosten im Visumverfahren erforderlich ist.

Für Identitäts- und Legitimationsprüfungen nach GWG und Abgabenordnung können Sie sich an die Auslandshandelskammer in Doha wenden.

Terminbuchung

Die Gebühr von 70,- EUR (pro beglaubigter Unterschrift) kann mit Bargeld in QAR zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen (Kopiebeglaubigung)

Die Deutsche Botschaft Doha kann Ihnen bestätigen, dass eine Kopie mit dem Original identisch ist (Kopiebeglaubigung), wenn Sie das für deutsche Behörden oder den deutschen Rechtsbereich benötigen.

Ist das Original in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch verfasst, muss eine Übersetzung ins Deutsche beiliegen.

Die Kopiebeglaubigung bestätigt nicht die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des Originaldokuments.

Terminbuchung:

Zur Beantragung von Kopiebeglaubigungen ist ein Termin bei unserem externen Dienstleister VFS notwendig. Dort reichen Sie dann auch die zu beglaubigenden Dokumente ein. VFS leitet die Dokumente an die Botschaft zur Beglaubigung weiter.

Anschrift: 1.2 Floor, Al Nuaimi Building, Next To Oqba Bin Nafee Metro Station, Zone 45 Airport Road, Airport St, Katar

Zu dem Termin bringen Sie bitte die Originalurkunde sowie ein Ausweisdokument mit.

Gebühren:

  • Der Dienstleister VFS erhebt 49,- QAR-Serviceentgelt pro Dokument, von dem die Kopie beglaubigt werden soll. Sollten mehrere Beglaubigungen desselben Dokuments erforderlich sein, wird das Serviceentgelt nur 1x erhoben.
  • Die Gebühr der Botschaft für eine Beglaubigung beträgt derzeit 27,- EUR pro Dokument. Die Beglaubigungsgebühr zahlen Sie ebenfalls direkt bei VFS in QAR zum jeweils gültigen Wechselkurs der Botschaft in bar oder per Kreditkarte ein.
  • Für Bewerbungen für ein Studium oder eine Berufsausbildung in Deutschland ist bei entsprechendem Nachweis der Bewerbung eine Kopiebeglaubigung für maximal fünf Kopiensätze gebührenfrei. Für die Kopiebeglaubigung zu anderen Zwecken gelten die allgemeinen Gebührensätze.

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