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Erbschaftsangelegenheiten

Konsulatsmatrikel

Konsulatsmatrikel © GKSP/Canva.com

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Allgemeine Hinweise

Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen „Erblasser“ genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession). Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.

Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.

Erbschein

Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft Doha keinen Erbscheinsantrag bearbeiten kann.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Notar in Deutschland oder direkt an das zuständige Nachlassgericht.

Erbausschlagung

Eine Ausschlagung kann innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erfolgen (Ausnahmen: Die Erblasserin oder der Erblasser hatte ihren bzw. seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, oder die Erbin bzw. der Erbe befand sich zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft im Ausland. Dann beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate).

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Es handelt sich um eine sogenannte amtsempfangsbedürftige Erklärung. Die oder der Ausschlagende gibt die Ausschlagungserklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ab.
Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Erblasserin bzw. der Erblasser ihren bzw. seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die oder der Ausschlagende kann jedoch auch im Wege der Amtshilfe die Ausschlagung bei dem Gericht ihres/seines Wohnsitzes abgeben.

Auch ist es möglich, die Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form durch die Botschaft abzugeben. In diesem Fall, kontaktieren Sie uns bitte für eine Terminvergabe.

Hier finden Sie ein Muster einer Erbausschlagung: Erbausschlagungserklärung

Europäisches Nachlasszeugnis

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Gemäß dieser Verordnung unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Katar hat, katarisches Recht.

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