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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Allgemeine Hinweise
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen „Erblasser“ genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession). Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.
Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.
Erbschein
Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft Doha keinen Erbscheinsantrag bearbeiten kann.
Hier bieten wir Ihnen einen Fragebogen als Download an, der zur Vorbereitung eines Erbscheinantrages dient. Bitte drucken Sie den Fragebogen aus und füllen Sie ihn so komplett wie möglich aus. Sofern Sie nach deutschem Recht erben bzw. den Erbschein für ein in Deutschland belegendes Erbe (Grundstück, Bankkonto) benötigen übersenden Sie den Fragebogen bitte an die Deutsche Botschaft in Doha unter Beifügung von Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc.
Auf der Grundlage Ihres Fragebogens und der von Ihnen zur Verfügung gestellten Personenstandsurkunden wird Ihnen eine zuständige deutsche Auslandsvertretung benannt die einen Erbscheinsantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung in Verbindung setzen wird.
Für die Beurkundung wird eine Gebühr anfallen, die in bar zu entrichten ist. Erkundigen Sie sich daher bitte bei der Terminabsprache über deren Höhe.
Der hier beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese in Englisch oder einer anderen Sprache errichtet sind, nebst deutscher Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dort wird für den Erbschein selbst eine weitere Gebühr anfallen.
Mit Ihrem ausgefüllten Fragebogen zur Vorbereitung Ihres Erbscheinantrages sollten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung die folgenden Nachweise/Unterlagen einreichen:
- Sterbeurkunde des Erblassers (ausländische Urkunden ggf. legalisiert bzw. mit Apostille versehen)
- falls zutreffend: Testament des Erblassers
- falls zutreffend: Heiratsurkunde/n des Erblassers (ausländische Urkunden ggf. legalisiert bzw. mit Apostille versehen)
- falls zutreffend: Geburtsurkunde/n aller Abkömmlinge des Erblassers (ausländische Urkunden ggf. legalisiert bzw. mit Apostille versehen)
- falls zutreffend: Sterbeurkunde/n des Ehepartners und aller Abkömmlinge des Erblassers (ausländische Urkunden ggf. legalisiert bzw. mit Apostille versehen)
- falls zutreffend: Katarische Gerichtsentscheidungen zur Erbfolge (in legalisierter und ggf. übersetzter Form)
- Abhängig von den Umständen des Erbfalles sind möglicherweise weitere Nachweise erforderlich
Europäisches Nachlasszeugnis
Ab dem 17. August 2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) gelten. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bisher unterliegt nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechts-VO.
Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Katar hat, katarisches Recht.