Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Rente

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

15.03.2023 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Haben Sie in Deutschland gearbeitet und leben jetzt in Katar? Wie sieht dann Ihre Alterssicherung aus? Alle wichtigen Informationen zur deutschen Rentenversicherung finden Sie hier.

Lebensbescheinigung

In Katar lebende Bezieher deutscher Renten erhalten einmal im Jahr das Formular „Lebensbescheinigung“ zugesandt. Diese Lebensbescheinigung muss der Rentenberechtigte eigenhändig unterschreiben und dann von einer katarischen Behörde bzw. Stelle bestätigen lassen.

Lebensbescheinigungen sollen im Regelfall durch amtliche Stellen bestätigt werden.
Nur im Ausnahmefall erfolgt eine Beglaubigung durch die Auslandsvertretung. Weitere mögliche Stellen bzw. Behörden sind auf dem Formular der Lebensbescheinigung benannt.

Sollten Sie eine Beglaubigung durch die Deutsche Botschaft in Doha wünschen, buchen Sie bitte Ihren Termin in der Kategorie Allgemeine Konsularische Angelegenheiten

Bei der Bestätigung muss sich der Rentner durch ein gültiges Personaldokument ausweisen. Die Vorlage einer katarischen ID bzw. des deutschen Reisepasses reicht dazu aus.
Sollte der Rentner die Lebensbescheinigung nicht eigenhändig unterschreiben können, weil er zum Beispiel krankheitsbedingt dazu nicht mehr in der Lage ist, wenden Sie sich bitte als Angehöriger oder Bekannter an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger, um mit diesem abzustimmen, wie weiter vorzugehen ist.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Lebensbescheinigung fristgerecht an den deutschen Rententräger zurücksenden.

Änderungen Ihrer Postanschrift

Auch sollten Sie darauf achten, dass Ihr Rentenversicherungsträger stets Ihre aktuelle Adresse hat. Sollte sich Ihre Anschrift geändert haben, können Sie die Änderung Ihrem Rentenversicherungsträger direkt mitteilen oder einfach auf den Link zur Deutschen Post klicken. Veraltete Adressen und zu spät eingereichte Lebensbescheinigungen können dazu führen, dass Ihre Rentenzahlungen eingestellt werden.

Besteuerung von Renten

Seit 2005 sind auch im Ausland lebende Rentner mit aus Deutschland bezogenen Renteneinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen ab 2009 außerdem bestimmte, aus Deutschland bezogene Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Ob es zu einer Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland kommt, ist jedoch davon abhängig, ob die Vorschriften des jeweils anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Rentners eine Besteuerung durch Deutschland als Quellenstaat vorsehen. Zwischen Katar und Deutschland gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte die folgenden Links: Informationen des Bundesfinanzministeriums

nach oben