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Geburt eines Kindes
Geburt © GKSP/Canva.com
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Geburtsanzeige, jedoch gibt es eine Ausnahme für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden. Weitere Informationen dazu in der Info-Box am Ende dieser Seite.
Was müssen wir ausfüllen?
Laden Sie hier den Antrag runter und füllen ihn sorgfältig aus:
Antragsformular Geburtsanzeige
Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl für das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.
Allgemeine Informationen zum Namensrecht finden Sie hier.
Wie ist der Antrag einzureichen?
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die deutschen Auslandsvertretungen hingegen bearbeiten keine Anträge selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihren Antrag direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden, sofern Ihre Unterschriften auf dem Formular von uns beglaubigt worden sind.
Dazu müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da beide Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie den Antrag direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft erfolgen.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über uns einreichen, senden Sie uns bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie Kopien der folgend aufgeführten Unterlagen über das Kontaktformular zu.
Wir werden Ihren Antrag dann auf Vollständigkeit prüfen und mit Ihnen einen Termin zur Beglaubigung der Unterlagen bzw. auch Ihrer Unterschrift(en) vereinbaren.
Folgende Unterlagen/ Angaben werden benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern
- Kopien der Reisepässe beider Elternteile
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
- falls zutreffend: deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
- falls zutreffend: Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Fremdsprachige Dokumente müssen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden. Katarische Urkunden müssen von der Botschaft Doha legalisiert worden sein (bei vorhandener Vorbeglaubigung, kann die Legalisation am Tag der persönlichen Vorsprache erfolgen). Bei Urkunden, die in Drittstaaten ausgestellt worden sind, erkundigen Sie sich bitte ob eine Apostille, Legalisation oder Urkundenüberprüfung notwendig ist.
Bei der Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Es obliegt dem zuständigen Standesamt, über die Form der Urkunden (Original/beglaubigte Kopie; mit/ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Geburtsanzeige zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine verbindliche Aussage treffen.
Was kostet die Geburtsanzeige?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien (und ggfs. der Legalisationen). Diese können mit Bargeld in QAR zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:
| Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag | 85,00 EUR |
| Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente | 27,00 EUR |
| Legalisation katarischer Urkunden (pro Urkunde) | 32,00 EUR |
Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt sowie die Ausstellung etwaiger beantragter Geburtsurkunden werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Die folgenden Gebühren werden in dem meisten Fällen erhoben und stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar:
| Eintragung im Geburtenregister (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens) | 80,00 EUR |
| Zusätzlich, wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 80,00 EUR |
| Ausstellung einer Geburtsurkunde | 12,00 EUR |
| Jede weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde | 6,00 EUR |
Die Bezahlung dieser Gebühren kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie vom Standesamt ein Zahlungsaufforderung.
Wie lange dauert es, bis die Geburtsurkunde ausgestellt wird?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei mindestens zwei Jahren. Sofern eine Namenserklärung erforderlich ist, wird der Geburtsname des Kindes jedoch unabhängig von der Geburtsanzeige nach etwa zwei bis drei Monaten vom Standesamt I in Berlin bestätigt. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.