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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

15.03.2023 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Zum 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, das das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat.

Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist für staatsangehörigkeitsrechtliche Angelegenheiten wie

  • die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit
  • die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
  • die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit

das Bundesverwaltungsamt (BVA) verantwortlich, das hier über das Thema Staatsangehörigkeit informiert.

Einen Beratungstermin in der Botschaft vereinbaren Sie bitte über das Kontaktformular.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

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