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Beglaubigungen, Beurkundungen, Legalisationen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

20.11.2023 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Sie sollen vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben? Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.

Die Gebühren für die nachfolgenden Dienstleitungen werden gemäß Auslandskostenverordnung berechnet und bar in QAR oder in EUR per Kreditkarte (nur Visa oder Master Card) gezahlt.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes, konkretes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen
  • Beantragung eines Führungszeugnisses
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Mitzubringende Unterlagen für eine Unterschriftsbeglaubigung:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Katarische ID)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten.

Identitätsprüfung in Bankangelegenheiten

Nach Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) sind deutsche Botschaften und Konsulate nicht mehr befugt, Unterschriftsbeglaubigungen und Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditkartenanträgen, Kreditvergaben von mehr als 15.000,- EUR und vergleichbaren Fällen vorzunehmen.

Eine Sonderregelung gilt für Sperrkonten visumspflichtiger ausländischer Studierender, wenn die Eröffnung eines Sperrkontos für den Nachweis der Lebensunterhaltskosten im Visumverfahren erforderlich ist.

Für Identitäts- und Legitimationsprüfungen nach GWG und Abgabenordnung können Sie sich an die Auslandshandelskammer in Doha wenden.

​​​​​​​Terminbuchung

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich am Wert des Rechtsgeschäfts, für das Sie die Urkunde benötigen. Die Kosten belaufen sich auf 79,57 € (familienrechtliche Angelegenheiten), oder 56,43 € (sonstige Angelegenheiten). Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in QAR umgerechnet und kann in bar oder per Kreditkarte (nur Master und Visa) beglichen werden.

Beglaubigung von Fotokopien

Für die Beglaubigung von Kopien bringen Sie bitte das Originaldokument mit.

Die Standardgebühr für Kopiebeglaubigungen im katarischen Amtsbezirk beträgt 34,07€ zahlbar in bar in QAR. Der genaue Wert ist daher abhängig vom jeweils aktuellen Wechselkurs. Bei der Gebühr handelt es sich um einen Standardsatz, der pro Dokument/ Beglaubigungsvermerk anfällt.

Terminbuchung

Notarielle Beurkundung

Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden. Zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.

Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet, in manchen Fällen (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung muss vorbereitet werden und kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden.

Bitte beachten Sie, dass zurzeit bei der Deutschen Botschaft in Doha lediglich folgende Beurkundungen vorgenommen werden können:

  • Vaterschaftsanerkennung
  • Versicherungen an Eides statt

Terminbuchung

Für alle anderen Beurkundungen möchten wir Sie bitten, sich an einen Notar Ihrer Wahl in Deutschland zu wenden.

Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte:

  • unwiderrufliche Vollmacht für Grundstücksveräußerungen
  • eidesstattliche Versicherung (z. B. in Rentenangelegenheiten, bei Führerscheinverlust, etc.)
  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
  • Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Erbteilsübertragung

Mitzubringende Unterlagen für eine Beurkundung

  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, katarische ID)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder in beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten
  • weitere Dokumente nach vorheriger Absprache mit dem beurkundenden Konsularbeamten

Die Gebühr für eine Beurkundung hängt vom jeweiligen Rechtsgeschäft ab und kann bei Terminabsprache erfragt werden. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs in QAR umgerechnet und ist bei der Beurkundung in bar oder per Kreditkarte (nur Master und Visa) zu begleichen.

Legalisation katarischer öffentlicher Urkunden

Die Deutsche Botschaft in Doha kann katarische öffentliche Urkunden legalisieren, damit diese im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden. § 415 ZPO definiert, dass eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wurde, eine öffentliche Urkunde darstellt. Die Botschaft kann daher keine Urkunden legalisieren, die bspw. von Privatpersonen, Unternehmen oder diplomatischen Vertretungen in Katar ausgestellt sind. Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um eine Anerkennung als echtes Dokument handelt und keine Bestätigung der Echtheit des Inhalts der Urkunde nach deutschem Recht bedeutet.

Im Urkundenverkehr mit Katar wird die Legalisation nach Vorbeglaubigung (bestehend aus Sticker und Unterschrift) der Konsularabteilung des Katarischen Außenministeriums (West Bay, Nähe Diplomatic Viertel/Botschaft UK ) vorgenommen. Informationen des MoFA Katar

Ohne diesen Vorbeglaubigungsvermerk kann eine Legalisation nicht vorgenommen werden.
Sollte die Urkunde nicht bereits in englischer Sprache ausgestellt sein, muss die Urkunde vor der Vorsprache bei der Botschaft zunächst zusätzlich in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Nachdem Sie die Vorbeglaubigung der Konsularabteilung des Außenministeriums eingeholt haben, buchen Sie bitte Ihren Termin über das Terminbuchungssystem der Botschaft. Zu dem Termin bringen Sie bitte die Originalurkunde sowie ein Ausweisdokument mit. Sollte Ihre Urkunde ggf. in einem anderen Staat als Katar ausgestellt worden sein, setzen Sie bitte mit unserer Auslandsvertretung am Ausstellungsort der Urkunde in Verbindung. Weitere Hinweise erhalten Sie auch über die eingestellten Links.

Die Standardgebühr für die Legalisation eines Dokuments im katarischen Amtsbezirk beträgt 31,16 € zahlbar in bar in QAR. Der genaue Wert ist daher abhängig vom jeweils aktuellen Wechselkurs. Bei der Gebühr handelt es sich um einen Standardsatz, der pro Dokument/ Beglaubigungsvermerk anfällt.

Legalisation deutscher Urkunden

Deutsche Urkunden können legalisiert werden. Ob eine Legalisation verlangt wird, erfahren Sie von der katarischen Behörde, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll.

Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Katars in Deutschland vorgenommen. Mit der Legalisation wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Da den ausländischen Botschaften und Konsulaten in Deutschland nicht selbst von allen in Frage kommenden Urkundenbehörden stets aktuelle Unterschrifts-und Siegelproben zu Vergleichszwecken vorrätig halten oder für jede Legalisation beim Urkundenaussteller die Register einsehen können, muss die ausländische Vertretung Hilfsverfahren entwickeln. Dies gilt insbesondere in einem Staat wie Deutschland, wo es -speziell für die Vertretungen fremder Staaten -eine schwer überschaubare Anzahl von Urkundenbehörden gibt.

Die Legalisation einer Urkunde wird somit aus praktischen Gründen erst dann vorgenommen, wenn die Urkunde vorbeglaubigt worden ist. Wer diese Vorbeglaubigung erteilen kann, ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Da die Zuständigkeit in den Bundesländern unter-schiedlich geregelt ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Aussteller der Urkunde erkundigen.

Im Allgemeinen sind zuständig für:

  • Urkunden der Verwaltungsbehörden (z. B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen):

Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
in Ländern, in denen keine Regierungsbezirke eingerichtet sind: die Landesinnenministerien
in Berlin: Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten
in Bremen und Hamburg: Senatsverwaltung oder Behörde für Inneres;
in Niedersachsen: Polizeidirektionen in Braunschweig, Göttingen,
Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück;
in Rheinland-Pfalz: Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar.

  • gerichtliche und notarielle Urkunden:

Land-(Amts-)gerichtspräsidenten

  • Urkunden der Schulen oder Hochschulen:

wie für Urkunden der Verwaltungsbehörden;

In den folgenden Bundesländern gelten jedoch abweichende Zuständigkeiten:
Baden-Württemberg: Ministerium für Kultus und Sport oder Ministerium für Wissenschaft und Forschung;
Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur;
Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft;

  • Handelspapiere (Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen u.ä.):

Industrie-und Handelskammern sowie Handwerkskammern

  • polizeiliche Führungszeugnisse:

Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn:

Die Auslandsvertretungen Katars in Deutschland verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung.

Das Auswärtige Amt hat die Erteilung der Endbeglaubigung deutscher Urkunden auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) übertragen.

Informationen zum Verfahren erteilt das BfAA.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen

Ab dem 01. Oktober 2021 gilt für das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen ein neues Gebührenrecht. Dadurch ändern sich die Gebühren für Beurkundungen, Beglaubigungen und andere Dienstleistungen. Die Gebühren für Pässe, Personalausweise und Visa ändern sich nicht.



Euro
Landeswährung
Unterschriftsbeglaubigung (z.B. Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt, Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses, Genehmigungserklärung eines Kaufgeschäfts)
56,43 €

Unterschriftsbeglaubigung für Namenserklärungen
79,57 €

Kopiebeglaubigung (inkl. Anfertigung der Kopien)
25,72€

Legalisation von Urkunden
31,16 €

Beurkundung von Vaterschaftsanerkennung
98,29€


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